Gut zu wissen!
16.05.2011

Umsatzsteuerfalle bei der Praxisveräußerung!

Steht der selbstständige Tierarzt am Ende einer erfolgreichen beruflichen Karriere, so macht er sich Gedanken über den Ausstieg aus dem Berufsleben. Die Veräußerung der Praxis ist in diesem Zusammenhang ein zentraler Punkt. Ingbert Griesbauer und Martin Behrendt berichten über die Umsatzsteuerfalle bei der Praxisveräußerung.

Neben zivilrechtlichen Hürden spielen bei der Praxisveräußerung auch steuerrechtliche Aspekte eine entscheidende Rolle. Besonders zu beachten ist das Umsatzsteuerrecht, denn mit Blick auf einkommensteuerliche Konsequenzen werden oft umsatzsteuerliche Fallstricke bei der Vertragsgestaltung übersehen.

 

Bei Veräußerung eines ganzen Betriebs entsteht keine Umsatzsteuer, wenn dieser an einen anderen Unternehmer übergeben wird. Diese Norm findet auch bei Tierarztpraxen Anwendung. Folge der so genannten nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung ist, dass der Verkäufer einer Praxis keine Umsatzsteuer auf seinen Verkaufspreis verlangen darf bzw. muss. Allerdings ist die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.

 

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

 

§ 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass alle wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens auf den Veräußerer übertragen werden und dieser den Betrieb auch als solchen fortführt. Bei einer Tierarztpraxis sind die sog. wesentlichen Betriebsgrundlagen die gesamte Einrichtung nebst Kundenstamm und – wenn im Eigentum des Veräußerers – auch die Räumlichkeiten der Praxis. Wichtig ist, dass der Erwerber ebenfalls Tierarzt ist und diese Tätigkeit in der erworbenen Praxis ausübt.

 

Vermietung der Praxisräume an den Nachfolger

 

Es ist nur natürlich, dass nicht jeder Tierarzt seine Praxisräume sofort mit der Praxis veräußern möchte, da er z.B. die Miete als Teil seiner Altersvorsorge eingeplant hat. Auch für den Erwerber kann Miete statt Kauf eine interessante Lösung sein, sodass er sich leichter für die Übernahme der Praxis entscheiden kann. Nun stellt sich die Frage, ob auch bei Veräußerung der sonstigen wesentlichen Grundlagen (Einrichtung, Kundenstamm) keine Umsatzsteuer anfällt, wenn der Käufer die Praxisräume vom Veräußerer nur anmietet. Grundsätzlich ist es auch bei Miete statt Kauf möglich, die Steuerfreiheit zu erreichen – es kommt auf den Mietvertrag an! Wird dieser als befristete Nutzungsüberlassung ausgestaltet, muss er von einer gewissen Dauer sein. Im Umsatzsteueranwendungserlass wird eine Dauer von mindestens acht Jahren als ausreichend akzeptiert. Zu dieser in der Praxis durchaus nicht ungewöhnlichen Konstellation gab es in der Vergangenheit mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Aktuell liegt ein anhängiges Verfahren dem Europäischen Gerichtshof  über die Frage vor, ob eine unbefristete Vermietung auch ausreicht.

 

Umsatzsteuerpflicht bei einer verunglückten Geschäftsveräußerung im Ganzen

 

Verunglückt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen, weil der Mietvertrag nicht anerkannt wird oder der Nachfolger die Tätigkeit nicht fortsetzt, wird die Veräußerung umsatzsteuerpflichtig. Dann hat der Veräußerer die Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis an das Finanzamt abzuführen. Hierbei geht das Recht davon aus, dass der vereinbarte bzw. gezahlte Preis ein Bruttopreis ist, sodass der Verkäufer keine Umsatzsteuerzahlung vom Käufer nachfordern kann. Das ist besonders tragisch, da folglich vom erhaltenen Betrag 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss und somit nur noch 84,03 % (100/119) vom Erlös dem Übergeber bleiben. Für den Fall, dass eine Geschäftsveräußerung steuerpflichtig wird, sollte man eine so genannte Steuerklausel in den Kaufvertrag einfügen, die darauf verweist, dass der vereinbarte Preis ein Nettopreis ist. Somit ist es möglich, die Umsatzsteuer auch noch später vom Erwerber zu verlangen. Wird eine Vermietung von wesentlichen Betriebsgrundlagen angestrebt, sollten sich Verkäufer und Käufer mittels einer verbindlichen Auskunft vom Finanzamt Rechtssicherheit in der Umsatzsteuerfrage verschaffen.

 

 i.griesbauer@stb-gws.eu

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