Ein Berufsunfähigkeits-Versicherer darf wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm eine Versicherte bei Antragsaufnahme verschwiegen hat, dass sie sich ein Jahr zuvor wegen Prüfungsängsten hatte krankschreiben lassen. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 10. März 2011 entschieden (Az.: 2 O 380/10).
Die Klägerin hatte durch Vermittlung ihrer als Versicherungs-Vermittlerin tätigen Mutter bei dem beklagten Versicherer eine selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung abgeschlossen.
Bei der Antragsaufnahme wurden sämtliche im Antrag gestellten Gesundheitsfragen verneint, sodass der Versicherungsvertrag wie beantragt zustande kam.
Verschwiegene Krankschreibung
Ein Jahr später machte die Klägerin Leistungsansprüche geltend. Im Rahmen der daraufhin durch den Versicherer durchgeführten Recherchen stellte sich heraus, dass die Klägerin im Jahr vor der Antragsaufnahme wegen Prüfungsängsten für mehr als einen Monat krankgeschrieben worden war. In diesem Zusammenhang wurden ihr Kopfschmerztabletten sowie Pillen gegen Rückenschmerzen verschrieben.
Mit dem Argument, dass er den Antrag nicht angenommen hätte, wenn er von der Krankschreibung gewusst hätte, focht der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Er erklärte gleichzeitig gemäß § 19 VVG den Rücktritt vom Vertrag.
Doch das wollte die Versicherte nicht akzeptieren. In ihrer gegen den Versicherer gerichteten Klage trug sie vor, für die fehlenden Angaben in dem Antrag nicht verantwortlich zu sein. Denn dieser sei ausschließlich von ihrer Mutter ausgefüllt worden. Sie habe den Antrag lediglich unterschrieben, ohne ihn sich vorher durchgelesen zu haben. Denn schließlich sei ihrer Mutter über ihren Gesundheitszustand informiert gewesen.
Keine Behandlung?
Unabhängig davon sei der Antrag korrekt ausgefüllt worden. Denn in ihm sei lediglich nach Behandlungen gefragt worden. Eine Behandlung habe aber nicht stattgefunden. Ihr Arzt habe ihr nämlich mit der Krankschreibung nur eine Auszeit wegen ihrer Prüfungsängste gönnen wollen.
Unter einer Behandlung würden sowohl sie als auch ihre Mutter längerfristige ärztliche Maßnahmen verstehen, wie sie zum Beispiel bei einem Beinbruch erforderlich sind. Einer solchen Maßnahme habe sie sich jedoch nicht aussetzen müssen.
Doch all das konnte die Richter des Dortmunder Landgerichts nicht überzeugen. Sie wiesen die Klage auf Fortführung des Versicherungsvertrages als unbegründet zurück.
Vorsätzliche Anzeigepflicht-Verletzung
Die Richter zeigten sich überzeugt davon, dass die Klägerin eine vorsätzliche Anzeigepflicht-Verletzung begangen hat, die den Versicherer zum Vertragsrücktritt berechtigte.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet worden. Denn der Versicherer hat im Antragsformular nicht nur nach ärztlichen Behandlungen innerhalb den letzten zehn Jahre wegen bestimmter Erkrankungen gefragt, sondern auch allgemein nach ärztlichen oder anderen Behandlungen in den letzten fünf Jahren.
Solche Behandlungen hatten aber unstreitig stattgefunden, als sich die Klägerin wegen ihrer Prüfungsängste krankschreiben ließ.
Wissensvertreterin
Ihre Behauptung, dass sowohl sie als auch ihre Mutter die Krankschreibung nicht als Behandlung empfunden haben, bezeichnete das Gericht als unglaubwürdig. Denn es sei jedermann klar, dass jede ärztliche Krankschreibung und Medikamentenverordnung als ärztliche Behandlung anzusehen sei.
Die Klägerin kann sich im Übrigen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie den Antrag nicht selber ausgefüllt hatte. Denn ihre Mutter war mit ihrer Billigung dem Versicherer gegenüber als Wissensvertreterin aufgetreten.
Die Klägerin hat sich daher das Fehlverhalten ihrer Mutter zurechnen zu lassen, zumal wegen des persönlichen Verhältnisses zwischen der Tochter und der als Vermittlerin tätigen Mutter eine Wissenszurechnung des beklagten Versicherers ausscheidet.
Quelle: Versicherungsjournal
Bei Fragen zu dem Thema können Sie hier eine Anfrage stellen.